Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger, der als gelernter Tischler im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den Beruf eines Fachmarktberaters (Bereich Tischlerei-Holzbedarf) und eines Einrichtungsberaters verwiesen wurde (RIS-Justiz RS0084541 [T9] ua), macht zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision geltend, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung 10 ObS 111/08h entweder „veraltet" sei oder mit der genannten Entscheidung in Widerspruch stehe. Diese Behauptungen sind unzutreffend:
2. Gegenstand der Entscheidung 10 ObS 111/08h war die Frage, ob ein gelernter Kfz-Elektriker, der diesen Beruf nach der Lehre 17 Jahre ausübte, anschließend als Handelsangestellter 17 Jahre im Einkauf und Verkauf von Autozubehörteilen tätig war und die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit nicht mehr ausüben konnte, auf die Tätigkeiten eines Telefonverkäufers oder Fakturisten verwiesen werden kann. Diese Frage wurde im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zur Verweisung eines Facharbeiters, dessen im erlernten Beruf erworbene Kenntnisse bei seiner zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung waren (10 ObS 71/06y = SSV-NF 20/48; 10 ObS 93/06h = SSV-NF 20/50), bejaht. Der dortige Rechtsmittelwerber hatte die Auffassung vertreten, die Verweisung sei nicht zulässig, weil er in seiner Verkäufertätigkeit seinen erlernten Beruf in Form einer qualifizierten (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeit fortgesetzt habe und ein Kfz-Elektriker nicht auf die Tätigkeiten eines Telefonverkäufers oder Fakturisten verwiesen werden dürfte. Dem wurde entgegengehalten, dass durch die Tätigkeit als Angestellter ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben wird und eine Verweisung auf andere Angestelltentätigkeiten daher nur insoweit in Betracht komme, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht verloren gehe. Selbst wenn man mit dem Rechtsmittelwerber davon ausgehe, dass er - neben seinem neu erworbenen Berufsschutz als Angestellter - auch weiterhin den Berufsschutz als Kfz-Elektriker genieße, wäre für ihn im Ergebnis nichts gewonnen, weil ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und/oder auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genieße, in allen Berufssparten verwiesen werden dürfe, auf die sich sein Berufsschutz erstrecke.
3. Der Kläger leitet aus dieser Entscheidung seine Nichtverweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Fachmarkt- und Einrichtungsberaters ab, weil er seinen Berufsschutz als Tischler verlieren würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die unter Punkt 1. angeführte ständige Rechtsprechung vor allem darauf gründet, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufs bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des jeweiligen Lehrberufs. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (10 ObS 71/06y; 10 ObS 263/01a = SSV-NF 15/107 ua). Von dieser Rechtsprechung weicht die Entscheidung 10 ObS 111/08h nicht ab. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den Feststellungen die für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten eines Fachmarkt- und Einrichtungsberaters eine entsprechende Nahebeziehung zu seinem erlernten Beruf als Tischler haben, steht daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 10 ObS 106/09z).
Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vor, sodass schon aus diesem Grund ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.
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