Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Josef P***** des Vergehens der (richtig:) sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. März 2008 in Velm Sylvia O***** durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er während einer länger dauernden Umarmung seinen Unterleib am nur mit einem Bademantel bekleideten Opfer rieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer eine „nicht entsprechende" Erörterung der Angaben der Sylvia O***** bei ihrer Vernehmung vor der Polizei, übergeht aber dabei die konkret darauf Bezug nehmenden Urteilserwägungen (US 12).
Desgleichen lässt der abermals eine unzureichende Begründung vorbringende Nichtigkeitswerber die Darlegungen der Tatrichter zu den in der Beschwerde hervorgehobenen Schreiben des Opfers vom 16. und 18. November 2008 außer Acht (vgl US 13).
Soweit der Rechtsmittelwerber mit eigenen Beweiswerterwägungen die Erektionsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellt, weiters Details betreffende Unterschiede in den Angaben des Tatopfers und eines Polizisten über das Bedrohungspotenzial des Angeklagten in Bezug auf eine dem Schuldspruch nicht zugrunde liegende gefährliche Drohung hervorhebt sowie die Angaben der Sylvia O***** betreffend das Verhältnis zum Angeklagten und nachfolgende Anzeigen des Beschwerdeführers gegen diese Zeugin als Ausgangspunkt für eine Kritik an der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers heranzieht, bekämpft er inhaltlich in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung in der kollegialgerichtlichen Entscheidung.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; RIS-Justiz RS0119583). Indem die Tatsachenrüge den Überlegungen des erkennenden Gerichts wiederum nur eigene, den Nichtigkeitswerber begünstigende Erwägungen zu den Verfahrensergebnissen gegenüberstellt, vermag sie derartige gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterstellt einen Irrtum des Angeklagten über eine vom Rechtsmittelwerber lediglich angenommene Einwilligung des Tatopfers. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, dass Josef P***** mit bedingtem Vorsatz die an ihm offensichtlich überhaupt nicht interessierte Zeugin durch eine in Gegenwart ihres Ehemanns vorgenommene geschlechtliche Handlung sexuell belästigte (US 9 und US 15). Damit orientiert sich die Beschwerde nicht an den maßgeblichen tatsächlichen Urteilsannahmen.
Die Diversionsrüge (Z 10a) bringt - unter anderem - vor, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Erwägungen nicht geboten gewesen sei. Dabei übergeht sie die insoweit beachtliche, bis zum Schluss der Hauptverhandlung gleichbleibend leugnende Einlassung des Angeklagten (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36; Höpfel, Jesionek-FS 330; Fabrizy StPO10 § 198 Rz 6; 15 Os 1/02, SSt 64/10). Solcherart wird das Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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