Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass die Verweigerung der Entbindung eines Zeugen von einer von diesem zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht laut 1 Ob 254/99f = SZ 72/183 = RIS-Justiz RS0112763 nicht der freien Beweiswürdigung unterliegen soll. Ob dies zutrifft, muss im vorliegenden Fall nicht untersucht werden. Dieser Umstand ist nämlich ohnedies nicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanzen eingeflossen, sodass der in der gegenteiligen Rechtsansicht des Berufungsgerichts offenbar erblickte Verfahrensmangel für die Entscheidung nicht erheblich wäre.
Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet - von einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 240/08k mwN).
Im Übrigen wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, wobei er mehrfach vom festgestellten Sachverhalt abweicht und - wie er ohnedies selbst erkennt - auch unzulässige Neuerungen ins Treffen führt.
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