OGH 5Ob98/09m

OGH5Ob98/09m9.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Kurt K*****, gegen die Antragsgegnerin Alexandra K*****, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2009, GZ 44 R 117/09w-63, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 59 Abs 2 AußStrG ist grundsätzlich ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts erforderlich, wenn dieses in einer Sache vermögensrechtlicher Natur den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist ein solcher in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur, für den keine zwingenden Vorschriften bestehen, wie hoch er zu bewerten ist (vgl RIS-Justiz RS0007124 [T4; T5]).

Obwohl grundsätzlich bei Fehlen des erforderlichen Bewertungsausspruchs dieser vom Rekursgericht nachzutragen wäre (vgl RIS-Justiz RS0007124 [T6; T14]; RS0007073 [T6]), ist eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 20.000 EUR übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0007124 [T13]; 1 Ob 159/04w).

Weil im vorliegenden Fall der Aufteilungsanspruch eine Eigentumswohnung und zwei Sparbücher mit je 20.000 EUR übersteigender Einlage zum Gegenstand hat, erwies sich eine Nachholung des Bewertungsausspruchs ausnahmsweise als entbehrlich. Es konnte also auch ohne Behandlung der Zulassungsvorstellung sofort über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin entschieden werden.

Er erweist sich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig.

1.) Mit dem Vorwurf der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht hat sich das Rekursgericht auseinandergesetzt und das Vorliegen dieses Mangels verneint, weshalb dies im Revisionsrekurs nicht mehr releviert werden kann (vgl RIS-Justiz RS0050037 [T2; T7]; RS0030748; RS0043172 [T2]).

In diesem Zusammenhang hat das Rekursgericht im Übrigen die Relevanz des behaupteten Mangels plausibel deshalb verneint, weil die Tatsache eines gemeinsam verbrachten Urlaubs der Ehegatten bei der vorliegenden Sachlage nicht geeignet gewesen wäre, eine Änderung der Beurteilung des Endzeitpunkts der ehelichen Lebensgemeinschaft herbeizuführen (vgl dazu RIS-Justiz RS0043049; RS0043027 [T4; T6]).

2.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im außerstreitigen Verfahren nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0120213).

Das rechtliche Gehör einer Partei ist grundsätzlich dann gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, äußern kann (RIS-Justiz RS0074920; RS0005915 [T17; T20]).

Die Antragsgegnerin war bei zehn von elf mündlichen Verhandlungen vor dem Erstgericht persönlich anwesend und hatte dabei ausreichend Gelegenheit, zu allen Tatsachenvorbringen des Gegners und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Inwiefern die kurze ergänzende Aussage des Antragstellers, der bereits mehrere Einvernahmen und Ergänzungen vorangegangen waren, noch einer Auseinandersetzung bedurft hätte, ist nicht erkennbar und damit die Relevanz der Anfechtung nicht dargetan (vgl RIS-Justiz RS0120213 [T13; T14]).

Der Oberste Gerichtshof ist auch nach § 66 Abs 1 AußStrG nicht Tatsacheninstanz. Daher ist eine erstgerichtliche Beweiswürdigung, mit der sich das Rekursgericht auseinandergesetzt hat, nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0070446).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Stichworte