Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers, der in Österreich nur 45 Versicherungsmonate (Beitragsmonate) erworben hat, zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
2. Beim Kinderzuschuss (§ 262 ASVG) handelt es sich um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn (RIS-Justiz RS0085408).
3. Die klare und eindeutige Regelung des Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl III 2000/219, sieht die innerstaatliche Berechnung („Direktberechnung") auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein österreichischer Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderliche ergänzende Regelung betreffend die Berechnung der Kinderzuschüsse („Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist"; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Türkei 1 Art 20 FN 6).
4. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, dass sich sein Anspruch auf Kinderzuschuss nach Art 20 Abs 1 des zitierten Abkommens des genannten Abkommens richte, ist offenkundig unzutreffend, hat doch der Kläger unstrittig ohne Anwendung des Art 17 des Abkommens (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten) keinen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
5. Die Behauptung des Klägers, die Aliquotierung des Kinderzuschusses nach Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens sei eine unmittelbare, gegen § 30 GlBG verstoßende Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger gegenüber österreichischen Staatsbürgern, übersieht, dass
a) Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens gleichermaßen auf Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, und
b) in einem reinen Inlandsfall zwar die Höhe des Kinderschusses nicht vom Umfang der erworbenen Versicherungszeiten abhängig ist, Kinderzuschuss aber nur gebührt, wenn der - vom Umfang der erworbenen Versicherungszeiten abhängige - Anspruch auf (Alters-)Pension besteht.
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