Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht (im Übrigen zu Unrecht: siehe RIS-Justiz RS0118697) geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwiefern § 234 ZPO in Konkurs- und Ausgleichsverfahren Anwendung finde. Davon hängt die Entscheidung aber nicht ab, weil das vorliegende Verfahren ein Streitverfahren nach der ZPO ist; um die in diesem streitverfangene Forderung geht es. Dagegen ist es - ungeachtet des Umstands, dass die strittige Abtretung (Forderungsverkauf) im Rahmen einer Nachtragsverteilung im Privatkonkursverfahren des Klägers erfolgte - irrelevant, was für Insolvenzverfahren gelten würde. In der Sache kritisiert er die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht. Um die Zulässigkeit der Revision zu bewirken, müssten - präjudizielle - Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aber konkret releviert werden (9 Ob 43/07z; RIS-Justiz RS0102059 [T9]). Das ist in diesem Punkt aber gerade nicht geschehen. Auch sonst werden in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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