OGH 8Ob153/03p; 8Ob53/04h; 8Ob78/09t; 3Ob33/16y; 8Ob99/23a (RS0118697)

OGH8Ob153/03p; 8Ob53/04h; 8Ob78/09t; 3Ob33/16y; 8Ob99/23a26.6.2024

Rechtssatz

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.

Normen

ZPO §234
KO §17 Abs3
KO §94
KO §171

8 Ob 153/03pOGH26.02.2004
8 Ob 53/04hOGH04.05.2005
8 Ob 78/09tOGH22.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/43

3 Ob 33/16yOGH22.02.2017

nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T2)

8 Ob 99/23aOGH26.06.2024

nur: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_0080OB00153_03P0000_001

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