OGH 3Ob37/09a

OGH3Ob37/09a25.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter M*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig LLM, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Hans Peter Pflügl, Rechtsanwalt, Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** GmbH, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Rechtsanwalt in Horn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2009, GZ 1 R 177/08x-60, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 26. März 2008, GZ 9 C 1152/04s-53, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz (wie die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen) können nicht mehr mit der Revision geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0042963).

Soweit der Kläger vermeint, der von ihm beizuschaffen beantragte Akt des „Handelsgerichts" Wien (erkennbar gemeint der Akt AZ 20 Cg 19/06w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) wäre unbedingt zu verlesen gewesen, weil damit die Behauptung des im vorliegenden Verfahren beigezogenen Sachverständigen über den Gutachtensauftrag in jenem Verfahren eindeutig widerlegt worden wäre, was Bedenken gegen die übrigen Aussagen des Sachverständigen veranlassen hätte müssen, lässt er außer Acht, dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) diesen Gutachtensauftrag keineswegs verkannte, sondern aus dem vom Kläger ohnehin vorgelegten Gutachten in jenem Verfahren ermitteln konnte (US 9). Somit versucht er in Wahrheit mit seinen Ausführungen, die Beweiswürdigung des Gerichts zweiter Instanz zu bekämpfen, was nicht zulässig ist, weil sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Berufung inhaltlich auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0043371).

Weiters übersieht er, dass Aktenwidrigkeiten (hier der ersten Instanz) dadurch zu beheben sind, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt (1 Ob 530/88; 9 ObA 2120/96x; 10 ObS 188/02y) und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (3 Ob 154/01w; weiters RIS-Justiz RS0110055). Dass das Berufungsgericht genau dies im Punkt der Wiedergabe der Vereinbarung vom 3. März 1998 tat, entspricht somit völlig dieser Rechtsprechung.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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