OGH 8ObA3/09p

OGH8ObA3/09p27.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Giorgio G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen 1.500 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2008, GZ 8 Ra 68/08v-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, dass der Kläger die Sondergebühren auf Basis der auf Grundlage des § 38a Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 (KALG, LGBl 1999/66) erlassenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. 11. 2006, LGBl 2006/141 ausbezahlt erhalten hat. Der Rechtsmittelwerber gesteht überdies ausdrücklich zu, dass das von ihm geltend gemachte Arzthonorar im Sinn des § 38a KALG auch von anderen Faktoren als den Honorarpunkten im Sinn der genannten Honorarpunkte-Verordnung in der von ihm bekämpften Fassung LGBl 2006/141 abhängt. In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision stützt er sich neuerlich auf eine behauptete Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung. Das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen Stellung nimmt, begründet jedoch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0122865). Nichts anderes kann für den vergleichbaren Fall der Behauptung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gelten.

Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu begehren, steht einem Revisionswerber nicht zu (RIS-Justiz RS0058452). Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität der genannten Verordnung, sodass auch daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0116943).

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass § 37 Abs 2 S 2 sowie Abs 3 und § 38a Abs 1 bis 6 KALG idF der 5. KALG-Novelle stmkLGBl 1982/30 über Antrag des Obersten Gerichtshofs bereits einmal Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren (RIS-Justiz RS0054160). Der Verfassungsgerichtshof erkannte keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen und führte insbesondere zu § 38a KALG aus, dass diese Bestimmung die Kompetenzbestimmungen des B-VG nicht verletze (VfGH 11. 12. 1987, G 133/86; V 57/86 = VfSlg 11.576). Gegenstand des Verfahrens war allerdings auch ausschließlich die Frage, ob die §§ 37 Abs 3 und 38a Abs 1 bis 6 KALG 1957 idF der 5. KALG-Novelle vom Landesgesetzgeber kompetenzwidrig erlassen worden seien. Aus dieser Entscheidung ist daher für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen.

§ 38a Abs 2 KALG normiert, dass die Bemessung des auf jeden Arzt entfallenden Arzthonorars durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen hat. Mit der Novelle der Honorarpunkte-Verordnung LGBl 1999/52 durch das LGBl 2006/141 wurde der Punkteschlüssel nur für leitende Ärzte geändert, sodass dadurch der Kläger allenfalls indirekt betroffen ist (vgl dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 30. 11. 2007, V 43/07). Während ein Anwachsen der Zahl der Honorarpunkte nach absolvierten (Ausbildungs-, Dienst- oder) Facharztdienstjahren für nicht leitende Ärzte wie den Kläger bereits in der Honorarpunkte-Verordnung LGBl 1999/52 vorgesehen war, wurde eine Differenzierung nach absolvierten Leiterdienstjahren für leitende Ärzte erst durch die Novelle LGBl 2006/141 geschaffen. Die Berücksichtigung der absolvierten Dienstzeit für die Bemessung des Arzthonorars lässt die Honorarpunkte-Verordnung in der Fassung der hier zu behandelnden Novelle nicht gesetzwidrig erscheinen, weil sie die wachsende fachliche Erfahrung als nachvollziehbaren Maßstab für die fachliche Qualifikation und Leistung im Sinn des § 38a KALG spiegelt (vgl EuGH 3. 10. 2006, Rs C-17/05 , Cadman; 9 ObA 34/07a).

Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Zusammenhang jüngst in der Entscheidung 9 ObA 162/07z ausgeführt:

„Die Bindung des Gesetzgebers durch den Gleichheitssatz, der verlangt, im Sinne der entsprechenden Berücksichtigung wesentlicher Sachverhaltsunterschiede durch Anordnung entsprechend unterschiedlicher Rechtsfolgen Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln, mündet in der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in verstärktem Maß in ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze (4 Ob 11/04b mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0053981). Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ist es aber dem Gesetzgeber - abgesehen vom Fall eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielsetzungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen (SZ 72/99 mwN; allgemein zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Normsetzung: 8 ObA 19/06m, DRdA 2008/4 [Resch], und die dort zitierten Belegstellen). Demgemäß lässt der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Beamten und Vertragsbediensteten einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten und Vertragsbediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (siehe bereits die vom Berufungsgericht zitierten Erkenntnisse des VfGH zum Besoldungsrecht der Beamten VfGH 12. 6. 2001, VfSlg 16.176; VfGH 28. 9. 1989, VfSlg 12.154)."

Ein den Gestaltungsspielraum des Landesgesetz- und -verordnungsgebers überschreitender Wertungsexzess liegt nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Arzthonorar im Sinn des § 38a KALG ein zusätzliches Entgelt ist, dass dem Kläger nach seinem Vorbringen neben dem ihm als Vertragsbediensteten gebührenden Entgelt ausgezahlt wird. Selbst wenn die Änderung der Honorarpunkte durch die Novelle der Honorarpunkte-Verordnung tatsächlich allein kausal für die vom Kläger geltend gemachte Entgeltreduktion wäre, könnte darin schon deshalb keine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes im Sinn des Art 7 Abs 1 B-VG gesehen werden, weil der Kläger eine Verringerung des Arzthonorars als monatlichen Zusatzentgelts in Höhe von lediglich 100 EUR (offenbar netto) behauptet. Bereits aus seinem Vorbringen ergibt sich daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechtsposition durch den steiermärkischen Verordnungsgeber.

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