European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00271.08M.1217.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der verpflichteten Partei antragsgemäß nach § 35 Abs 1 MRG den Aufschub der gegen sie geführten Räumungsexekution bis 31. Juli 2007.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der betreibenden Parteien dahin ab, dass es den Antrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der unrichtig als „außerordentlicher“ bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Das Verfahren über einen Räumungsaufschub nach § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens, worauf die Bestimmungen desselben anzuwenden sind (3 Ob 42/83 = MietSlg 35.400). Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hatte daher das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, weil es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs geht (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 155/07a; RIS-Justiz RS0115036). An diese Bewertung des Entscheidungsgegenstands (hier mit 4.000 EUR nicht übersteigend) ist auch der Oberste Gerichtshof - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - gebunden (stRsp, RIS-Justiz RS0042515). Die Bewertung der Klage im Titelverfahren (ausdrücklich nach RAT[G]!) ist dabei ohne jede Bedeutung.
Demnach hat das Rekursgericht zu Recht dargelegt, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf die Frage deren Beschwer (im Hinblick auf den mittlerweiligen Ablauf der Aufschiebungsfrist sowie die nach der Aktenlage ohnehin bereits erfolgte Räumung) einzugehen.
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