Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Erhielt jemand als freier Mitarbeiter auf der Basis eines freien Dienstvertrags „Honorare" und wird festgestellt, dass er in Wahrheit kraft der Art und Gestaltung seiner Verwendung als Arbeiter in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt, dann muss bei der Prüfung der Frage, ob er aufgrund dieses Kollektivvertrags noch offene Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene „Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden (4 Ob 8, 9/81, DRdA 1985/20 [Wachter]; RIS-Justiz RS0028906 ua; Rebhahn in ZellKomm § 1151 ABGB Rz 67; Kietaibl, JBl 2004, 626; ders wbl 2006, 207 ua). Selbstverständlich kann auch im echten Arbeitsverhältnis eine überkollektivvertragliche Entlohnung vereinbart werden. Dies war jedoch hier nicht der Fall, denn zwischen den Parteien wurde ein freier Dienstvertrag vereinbart. Nach den bindenden Feststellungen war der Klägerin bei Vertragsabschluss bewusst, dass vom Beklagten eine überkollektivvertragliche Entlohnung nur für den Fall des freien Dienstverhältnisses angeboten und vereinbart wurde. Die Klägerin war damit einverstanden, weil sie davon ausging, die Flexibilität eines freien Dienstverhältnisses nutzen zu können. Was in Bezug auf die Entgelthöhe zu geschehen hat, wenn die tatsächliche Handhabung des Vertrags von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht, ist - vorbehaltlich der hier unstrittigen Frage, dass die Klägerin jedenfalls sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche auf der Basis des anzuwendenden Kollektivvertrags zu erhalten hat - primär eine Frage der (allenfalls auch ergänzenden) Vertragsauslegung, der aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042936 ua). Unredlichkeit des Beklagten wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Revision ist daher nicht weiter einzugehen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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