Stellt sich nachträglich heraus, dass die Arbeitsvertragsparteien den von ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag bewusst oder unbewusst fälschlicherweise als freien Dienstvertrag behandelt haben, so stellt sich die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage diese Fehlbehandlung für die Vergangenheit korrigiert werden kann. Für den AG geht es vor allem darum, ob er eine rückwirkende Entgeltanpassung erreichen kann. Das laufende Entgelt eines freien DN ist idR nämlich weitaus höher als das eines AN für vergleichbare Tätigkeiten.