OGH 9Ob77/08a

OGH9Ob77/08a25.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas N*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 76.693,78 EUR sA, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2008, GZ 16 R 117/08f-22, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. April 2008, GZ 58 Cg 182/07x-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei und die „außerordentliche" Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Betrag von 76.693,78 EUR sA aus dem Titel des Darlehens. Zwischen den Parteien sei Wien als Erfüllungsort vereinbart worden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Es bestehe keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten, die in Wien zu erfüllen sei. Das Erstgericht erklärte sich für zuständig und wies den vom Beklagten erhobenen „Einwand" der Unzuständigkeit ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei. Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in eine Klagezurückweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer „außerordentlichen" Revisionsrekursbeantwortung, „den Rekurs abzuweisen". Die Begründung des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist verfehlt. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass davon auch nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (4 Ob 107/93, SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 238/03h; RIS-Justiz RS0044487, RS0044536 ua). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO bejahen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 103; 9 Ob 75/06d; 7 Ob 189/06d ua). Ist aber das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig, so ist nicht maßgebend, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (Zechner aaO § 528 Rz 88 mwN ua). Auch die „außerordentliche" Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist unzulässig. Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung unzulässiger Rechtsmittel fremd (7 Ob 189/06d mwN ua).

Stichworte