Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Brahim E***** (zu 1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und (zu 2.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift
1.) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
a) Ende Februar 2008 in Amstetten „dem Artan B***** ca 450 Gramm Heroin brutto (= ca 405 Gramm Heroin netto = ca 122,71 Gramm Heroin und ca 3,44 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);
b) in Wien an Faik H***** und weitere unbekannte Abnehmer ca 20 Gramm Heroin brutto (= ca 18 Gramm Heroin netto = ca 5,45 Gramm Heroin und 0,15 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);
2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von Ende Jänner 2008 bis 11. März 2008 in Wien 429,8 Gramm Heroin brutto (= 389,2 Gramm Heroin netto = 118 Gramm Heroin und 3,3 Gramm Monoacetymorphin in Reinsubstanz)". Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht unter anderem eine „massive einschlägige Vorstrafe" als erschwerend (US 15). Der Angeklagte war am 23. Juni 1992 vom Kantonsgericht Graubünden, Schweiz, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche unter anderem wegen „Mord, Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen" verhängt worden war. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 18. Dezember 2004 bedingt entlassen(US 6f; ON 47).
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Als nichtig rügt der Beschwerdeführer die aggravierende Berücksichtigung seiner Vorstrafe, weil diese als ausländische und bereits vollzogene Sanktion bei der Strafzumessung nicht zu beachten gewesen wäre und sie überdies nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr abgeurteilten Taten beruhte (Z 11 zweiter Fall).
Dabei übersieht der Angeklagte, dass ausländische Verurteilungen den inländischen grundsätzlich gleichstehen (§ 73 StGB; RIS-Justiz RS0091661; dass die Verurteilung nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, behauptet der Beschwerdeführer nicht; vgl 12 Os 34/07b) - sie können somit als erschwerend gewertet werden - und es für die Anwendbarkeit des § 33 Z 2 StGB auch unerheblich ist, ob die seinerzeit verhängte - und noch nicht getilgte - Strafe (bereits) verbüßt wurde (12 Os 89/02; Ebner in WK2 § 33 Rz 6).
Da sich Suchtgiftdelikte nach einhelliger Rechtsprechung gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten (RIS-Justiz RS0091972), ist den Tatrichtern auch unter diesem Aspekt kein Rechtsfehler unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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