Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen beurteilten die für die Warenklasse 30 (Back- und Konditorwaren bzw Brot sowie feine Back- und Konditorwaren) eingetragenen Marken EVI und EVA-BROT, die beide Streitteile zur Kennzeichnung von in Kastenform gebackenem Vollkornbrot verwenden, als zumindest im weiteren Sinn verwechslungsfähig.
Als erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der (neueren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missachtet, weil es bei der gebotenen individuellen und umfassenden Prüfung aller für die Verwechslungsfähigkeit von Marken bedeutsamen Umstände unberücksichtigt gelassen habe, dass die Wortmarke EVA-BROT beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durschnittsverbraucher von Broten als Andeutung auf „Brot für die Frau" verstanden werde. Der Bestandteil „Brot" dürfe nicht einfach als bloß beschreibend aus der vergleichenden Betrachtung ausgeschieden werden.
Rechtliche Beurteilung
Damit vermag die Beklagte aber keine - bei der im Allgemeinen einzelfallbezogenen und daher keine erhebliche Rechtsfrage begründenden Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr (RIS-Justiz RS0112739, RS0111880) - aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die an Vollkornbrot interessierten Verbraucher sind im Durchschnitt nicht so aufmerksam und jedes Detail beachtend, dass hier die Täuschung über die Herkunft der gekennzeichneten Waren weitestgehend ausgeschlossen werden könnte. Ebenso wenig ist zu unterstellen, dass EVA-BROT immer im Sinn von „Brot für die Frau" verstanden wird. Die Fragen nach der konkreten Aufmerksamkeit für die hier in Betracht kommenden Alltagsprodukte, das Interesse für Herkunft, Inhaltsstoffe, Gesundheitsbedeutung und Bereitschaft zu intensiver Befassung sowie Wahrnehmung und (Selbst-)Bewusstsein der Verbraucher und Verbraucherinnen betreffen alle den konkreten Einzelfall. Daraus sind keine darüber hinausgehenden Grundsätze für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuleiten.
Die Beklagte bestreitet überdies die Berechtigung der aufgetragenen Urteilsveröffentlichung im Internet, weil dort niemand über die Herkunft der von ihr angebotenen Waren irregeführt worden sein könnte. Sie lässt damit unberücksichtigt, dass auch Besucher des Internetauftritts der Beklagten außerhalb des Internets gemachte Angebote wahrnehmen, etwa die mit der Marke des Klägers gekennzeichneten Vollkornbrote gesehen haben, und damit die zu verhindernde Herkunftsverwirrung droht.
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