European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00165.08Y.1003.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung
Auf der versteigerten und dem Ersteher am 19. Februar 2007 zugeschlagenen Liegenschaft befindet sich ein Gärtnereibetrieb, zu dem vier Gewächshäuser gehören. Zwei davon befinden sich auf fremdem Nachbargrund. Im Schätzungsgutachten wurden alle vier Glashäuser bewertet, im Versteigerungsedikt wurde auf das Zubehör der Liegenschaft verwiesen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Erstehers auf Übergabe auch der zwei auf fremdem Grund befindlichen Gewächshäuser statt.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Verpflichteten den Antrag des Erstehers ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Erstehers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zwischenstreit zwischen dem Ersteher und dem Verpflichteten über die Räumung und Übergabe des versteigerten Objekts der Beschwerdegegenstand weder die betriebene Forderung noch das Meistbot. Der Wert des Beschwerdegegenstands muss vielmehr vom Gericht zweiter Instanz beziffert werden (RIS‑Justiz RS0002777; RS0115036; 3 Ob 145/01x; 3 Ob 161/03b). Das Rekursgericht wird den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
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