Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts (betriebene Forderung 661,20 EUR) dahin Folge, dass es diesen aufhob und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückverwies. Zugleich verwies es ihn mit seinem Rekurs gegen jenen Beschluss, mit dem das Erstgericht seinen Einspruch gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss abgewiesen hatte, auf diese Entscheidung. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses enthält die Entscheidung nicht.
Zweifelsfrei nur gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs/Rekurs des Verpflichteten. Dieser ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen Beschluss, mit dem derjenige erster Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Beschluss zweiter Instanz liegt entgegen der unbegründeten Ansicht des Verpflichteten, der von „difformen" Entscheidungen ausgeht, hier vor. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs ist diese Entscheidung daher unanfechtbar (stRsp, RIS-Justiz RS0043986, zur Aufhebung im Rekursverfahren zuletzt 3 Ob 18/08f). Die Unanfechtbarkeit folgt aber auch aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO sowie dem gebrauchten Aufhebungsgrund, weil auch der Auftrag zweiter Instanz an das Erstgericht, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, nicht angefochten werden kann, auch nicht vom Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 280/05f = Zak 2006, 339; 3 Ob 165/06w, je mwN).
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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