Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze
untersagt werden, so besteht nach der Entscheidung 17 Ob 13/07x (=
wbl 2008, 97 [zust Thiele] = ÖBl 2008, 83 [zust Gamerith] = ecolex
2008, 251 [zust Boecker/Straberger] - Ski Amadé) in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG oder - wie hier - auf Art 9 Abs 1 lit a oder b GMV gründet. Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus (17 Ob 13/07x - Ski Amadé, Punkt 3.2.). Die in der Revision zitierten älteren Entscheidungen zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain sind durch 17 Ob 13/07x überholt.
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