OGH 1Ob152/08x

OGH1Ob152/08x16.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Kornel A*****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte und widerklagende Partei Cornelia J*****, vertreten durch Mag. Alois Huter, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen (zu 20 C 736/06b) 3.436,10 EUR und Räumung (Streitwert 2.000 EUR) sA sowie (zu 15 C 980/06y) Feststellung (Streitwert 70 EUR) sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2008, GZ 54 R 256/07x-48, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 4. Oktober 2007, GZ 20 C 736/06b-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und Räumungsbegehren des Klägers in Bezug auf ein Stallgebäude samt Außenanlagen großteils statt und wies die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Feststellung eines bestimmten Flächenausmaßes der in Bestand genommenen Wiese und auf „entsprechende Anpassung der Miete" ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in Ansehung des Klagebegehrens und wies die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Widerklagebegehrens mit der Begründung, dass die „Bagatellberufung" nicht die im § 501 ZPO geforderten Berufungsgründe enthalte, zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die (allein) gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig.

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936).

Im vorliegenden Fall kann von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage keine Rede sein. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin beschränken sich auf Vermutungen, woraus zu schließen sei, dass der Kläger das Ausmaß der Wiese mit 1 ha ausdrücklich zugesagt habe. Dies widerspricht allerdings der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellung des Erstgerichts - an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist -, wonach die Streitteile für die ab 1. 1. 2004 zusätzlich in Bestand genommene Wiese unabhängig von der Größe derselben einen bestimmten Pauschalbestandzins vereinbarten. In Wahrheit handelt es sich daher um eine - im Revisionsverfahren unzulässige - Tatsachenrüge, jedenfalls aber nicht um eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wesentliche Rechtsfrage.

2. Im Übrigen enthält die Revision im Wesentlichen nur Ausführungen über angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden. Derartige - behauptete - Verfahrensmängel können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); ebensowenig eine angeblich mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371).

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