OGH 1Ob166/08f

OGH1Ob166/08f16.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philipp G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas G*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juni 2008, GZ 23 R 155/08d-S-127, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der zu Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Vaters, dem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2007 die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu II.: Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts) ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen (1 Ob 190/07h mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Stichworte