Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RIS-Justiz RS0043728; RS0081313 [T10]). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen: Zum einen steht positiv fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine unrichtigen Angaben zum Unfallshergang machte; zum anderen gehen die Unklarheiten zum Inhalt der Angaben des Klägers gegenüber den Polizeibeamten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem Ausmaß und der Qualität eines allfälligen Verschuldens des Klägers und/oder der Zulässigkeit des Kausalitätsgegenbeweises.
2. Wenn die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision unterstellt,
- aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber den Polizisten habe die Vermutung bestanden, dass er am Unfall völlig unbeteiligt gewesen sei,
- der Inhalt des Polizeiberichts sei auf missverständliche und unklare Schilderungen des Klägers gegenüber den Polizisten zurückzuführen und
- der Beklagte habe verhindert, dass die Polizei den Sachverhalt sofort ermittelt habe,
so entfernt sie sich von den von ihr erfolglos bekämpften, aber bindenden Feststellungen. Mangels Kenntnis der Angaben des Klägers gegenüber den Polizisten ist auch kein zwingender Rückschluss auf die Ursächlichkeit der Angaben für deren Vorgehen und für den Inhalt ihres Polizeiberichts möglich, sodass daraus dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden kann.
3. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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