OGH 14Os97/08h

OGH14Os97/08h5.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominic B***** wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6. Mai 2008, GZ 407 Hv 2/08s-28, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Dominic B***** der Verbrechen des vollendeten (A.) und des versuchten (B.) schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 7. Februar 2008 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers mit einer Klingenlänge von ca 15 cm, folgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A. weggenommen, nämlich Anja J***** Bargeld in Höhe von 100 EUR sowie eine Packung Zigaretten der Marke Marlboro, indem er das Messer in seiner Hand hielt und Geld forderte;

B. wegzunehmen versucht, und zwar Ursula L***** Bargeld, indem er das Messer auf das Verkaufspult legte und Bargeld forderte.

Rechtliche Beurteilung

Der - ausschließlich auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Instruktionsrüge zuwider wird im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung einleitend zu den - beantworteten - Hauptfragen A. und B. ausgeführt (Punkt B.I., S 6 der Blg ./E zu ON 27): „Raub ist ein Vorsatzdelikt; es ist somit ein Vorsatz des Täters im Sinne des § 5 Abs 1 StGB erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl Punkt A.III./2. dieser Rechtsbelehrung)". Mit dieser Formulierung wird ein unmittelbarer Bezug zu den Erläuterungen im allgemeinen Teil (Punkt A.III./2.; S 2) hergestellt - wo rechtsrichtig - ua definiert wird, dass (bedingt) vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, wobei es genüge, wenn „der Täter diese Verwirklichung (des gesetzlichen Tatbilds) ernstlich für möglich" halte und sich mit ihr abfinde. Zu A.I./ wird dargetan, dass der Täter tatbestandsmäßig handle, wenn sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des Delikts, dh die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens erfülle.

Durch die genannte Bezugnahme im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung wird unmissverständlich klargestellt, dass alle in weiterer Folge (S 6 f der Blg ./E zu ON 27) ausführlich erörterten objektiven Tatbestandselemente, inklusive der Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe (S 9 der Blg ./E) vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen. Die gebotene Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Rechtsbelehrung (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 18; RIS-Justiz RS0100695) zeigt, dass dieser eine zur Irreführung der Geschworenen geeignete Unvollständigkeit nicht anhaftet (RIS-Justiz RS0101021), zumal der Eindruck, die Erfüllung (bloß) der objektiven Deliktsmerkmale reiche zur Bejahung der Schuldfrage aus (vgl 14 Os 24/08y; RIS-Justiz RS0089041), fallbezogen nicht erweckt wurde. Demgegenüber wird die Instruktionsrüge - abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, weshalb die behauptete Unvollständigkeit einen Irrtum der Laienrichter herbeigeführt haben könnte - mangels Orientierung an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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