Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Kennzeichenstreit stehen einander die bekannten Bildmarken der Klägerin (4 Ob 48/06x = MR 2006, 270 - Puma Formstrip) und die ähnlich gestaltete Produktausstattung der Beklagten gegenüber. Die Vorinstanzen haben Verwechslungsgefahr angenommen und auf dieser Grundlage eine einstweilige Verfügung erlassen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung liegt
Verwechslungsgefahr um so eher vor, je größer die - originäre oder
durch Benutzung erworbene - Kennzeichnungskraft der angegriffenen
Marke ist (EuGH C-39/97 = Slg 1998 I 5507 = ÖBl 1999, 105 -
CANNON/Canon, Rz 17; C-251/95 = Slg 1997 I 6191 = ÖBl 1998, 106 -
Sabel/Puma, Rz 24; aus der österreichischen Rsp 4 Ob 325/00y = ÖBl
2001, 159 - T-One; 4 Ob 124/06y = ÖBl 2007, 210 [Gamerith] - Hotel
Harmonie/Harmony Hotels; RIS-Justiz RS0116970). Die - notorische - Bekanntheit der Klagsmarken spricht daher nicht gegen, sondern für das Bestehen von Verwechslungsgefahr.
Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 46/06x liegt nicht vor: Der dort strittige Schuh fiel in eine höhere Preisklasse und war mit einem eindeutigen Herkunftshinweis versehen. Daher war nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Kreise die beanstandete Applikation als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstehen würden. Hier vertreibt die Beklagte hingegen ein Billigprodukt, das mit keinem (anderen) Herkunftshinweis versehen ist (vgl 4 Ob 211/04i). Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die angesprochenen Kreise die Applikation als Herkunftshinweis wahrnähmen, der sich nicht ausreichend von den Marken der Klägerin unterscheide. Damit ist der Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet; auf den weiter gehenden Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) kommt es nicht an.
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