OGH 4Ob234/02v (RS0116970)

OGH4Ob234/02v10.5.2011

Rechtssatz

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens.

Normen

MSchG §10
UWG §9 B2

4 Ob 234/02vOGH05.11.2002
4 Ob 124/06yOGH28.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)

17 Ob 21/10bOGH12.04.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/49

17 Ob 10/11mOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0040OB00234_02V0000_001

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