Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den Beklagten ergangenen Versäumungsurteils entgegen der Rechtsprechung verneine. Er weist aber selbst darauf hin, dass er gegen das Versäumungsurteil Widerspruch erhoben hat. Ein - wie hier - rechtzeitiger Widerspruch hindert den Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteils (Fasching, Lehrbuch² Rz 1493; 1 Ob 2/91). Im vorliegenden Fall könnte auch nicht Exekution zur Sicherstellung geführt werden, weil das Urteil nicht auf eine Geldleistung lautet (§ 371 Z 1, § 373 EO). Im Übrigen wäre der Beklagte durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, wenn er die ihm mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verwendung der Bezeichnung C***** bereits aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils zu unterlassen hätte.
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach "die Prüfung der Schutzfähigkeit nach dem UWG auch anhand der Branchenidentität, der Kennzeichnungskraft sowie der Verkehrsgeltung" vorzunehmen sei. Der Beklagte bezieht sich damit offenbar auf die Rechtsprechung, wonach die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen. So kann ein geringerer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens (4 Ob 169/01h = ecolex 2002, 266 [Schanda] - Best Energy).
Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang, wenn sie bei im EDV-Bereich tätigen Unternehmen die Firmenbestandteile C***** und C***** als verwechselbar ähnlich beurteilt. Soweit der Beklagte die Bezeichnungen C***** und C***** einander gegenüberstellt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
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