OGH 4Ob234/02v

OGH4Ob234/02v5.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Peter Michael L*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 22.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. September 2002, GZ 6 R 173/02m-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den Beklagten ergangenen Versäumungsurteils entgegen der Rechtsprechung verneine. Er weist aber selbst darauf hin, dass er gegen das Versäumungsurteil Widerspruch erhoben hat. Ein - wie hier - rechtzeitiger Widerspruch hindert den Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteils (Fasching, Lehrbuch² Rz 1493; 1 Ob 2/91). Im vorliegenden Fall könnte auch nicht Exekution zur Sicherstellung geführt werden, weil das Urteil nicht auf eine Geldleistung lautet (§ 371 Z 1, § 373 EO). Im Übrigen wäre der Beklagte durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, wenn er die ihm mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verwendung der Bezeichnung C***** bereits aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils zu unterlassen hätte.

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach "die Prüfung der Schutzfähigkeit nach dem UWG auch anhand der Branchenidentität, der Kennzeichnungskraft sowie der Verkehrsgeltung" vorzunehmen sei. Der Beklagte bezieht sich damit offenbar auf die Rechtsprechung, wonach die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen. So kann ein geringerer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - T-One mwN). Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens (4 Ob 169/01h = ecolex 2002, 266 [Schanda] - Best Energy).

Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang, wenn sie bei im EDV-Bereich tätigen Unternehmen die Firmenbestandteile C***** und C***** als verwechselbar ähnlich beurteilt. Soweit der Beklagte die Bezeichnungen C***** und C***** einander gegenüberstellt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

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