OGH 12Os35/08a (12Os61/08z)

OGH12Os35/08a (12Os61/08z)15.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin C***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und über den Antrag des Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Jänner 2008, GZ 6 Ur 87/07v-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Verteidigers Dr. Graupner, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Jänner 2008, GZ 6 Ur 87/07b-28, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs 1 GebAG.

Der bezeichnete Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Eisenstadt aufgetragen, die Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 23. November 2007, GZ 6 Ur 87/07v-18, dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen. Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wird der Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

In dem beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 6 Ur 87/07v gegen Martin C***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a StGB anhängigen Verfahren wurden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. Franz F***** mit Beschluss vom 23. November 2007 (ON 18) mit 11.251 Euro bestimmt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verteidigers gab das Landesgericht Eisenstadt in einer Senatsentscheidung von drei Richtern am 30. Jänner 2008 keine Folge (ON 28).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der letztgenannte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 41 Abs 1 GebAG kann gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden. Für die Erledigung der Beschwerde wäre demnach das Oberlandesgericht Wien und nicht der in den Fällen der §§ 31 Abs 5 und 516 Abs 2 StPO zur Entscheidung berufene landesgerichtliche Senat von drei Richtern zuständig gewesen (vgl Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ 41 GebAG Anm 11 b). Der Rechtszug an den übergeordneten Gerichtshof blieb auch von der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz - BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, unberührt, wobei die §§ 40 Abs 1 und 41 Abs 1 GebAG in der nunmehr geltenden Fassung gemäß Art XVII § 19 BRÄG 2008 ohnedies erst auf Entscheidungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten insoweit zum Nachteil, als über sein Rechtsmittel nicht die gesetzlich zuständigen Richter entschieden haben (vgl 15 Os 60/99). Es war somit der dem Gesetz widersprechende Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt aufzuheben und diesem Gericht die Vorlage der Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss an das Oberlandesgericht Wien aufzutragen.

Mit seinem ebenfalls gegen den aufgehobenen Beschluss gerichteten Erneuerungsantrag war der Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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