OGH 5Ob99/08g

OGH5Ob99/08g14.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, H*****gasse *****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** I***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen §§ 52 Abs 1 Z 6, 31 Abs 3 WEG 2002, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 40 R 326/07y-32, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. September 2007, GZ 12 Msch 29/05a-27, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss änderte das Rekursgericht den Sachbeschluss des Erstgerichts über Rekurs der Antragstellerin dahin ab, dass es die Antragsgegnerin verpflichtete, der Antragstellerin die zu den von der Antragsgegnerin während der Zeit ihrer Verwaltertätigkeit im Zeitraum 1998 bis 31. 12. 2003 erstellten Hauptmietzinsabrechnungen gehörigen Originalbelege sowie die zur Reparaturrücklagenabrechnung für das Jahr 2002 gehörigen Originalbelege jeweils betreffend das Objekt *****, H*****gasse *****, herauszugeben.

Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg cit), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm §§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und 62 Abs 3 AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w, 5 Ob 149/06g; 5 Ob 200/07h).

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