OGH 5Ob149/06g

OGH5Ob149/06g24.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Andreas B*****, vertreten durch Holter-Wildfellner, Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die Antragsgegner 1. Ernestine N*****, 2. Mag. Kurt G*****, 3. Theodora S*****, 4. Franz S*****, 5. Josefine S*****, beide *****, 6. Ursula De S*****, 7. Maria S*****, vertreten durch den Sachwalter Josef K*****, 8. Ingrid T*****, 9. Dr. Renate H*****, 10. Helga B*****, 11. Angela H*****, 12. Heimo P*****, vertreten durch Josefine P*****, 13. Maria H*****, 14. Marion K*****, 15. Johanna H*****, 16. Franz S*****, 17. Theresia S*****, 18. Manfred S*****, 19. Simone S*****, beide *****, 20. Ulrike S*****, 21. Martina G*****, vertreten durch Adolf G*****, 22. Irene K*****, 23. Edgar S*****, 24. Mag. Renate S*****, vertreten durch Dr. Peter P*****, 25. Christian S*****, 26. Dipl. Vw Monika S*****, beide *****, 27. Franz M*****, wegen §§ 16, 17 WEG, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 19. April 2006, GZ 23 R 51/06y-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 14. November 2005, GZ 2 Msch 3/05d-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt, die mangelnde Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur Errichtung einer aus drei Stufen bestehenden Stiege unmittelbar vor dem Wohnzimmer des Antragstellers zur Gartenfläche sowie einer aus Waschbetonplatten herzustellenden Befestigung davor zu ersetzen, in eventu, auszusprechen, der Antragsteller sei berechtigt, 13 m2 der unmittelbar vor seinem Objekt gelegenen Grünfläche, die einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstelle, ausschließlich zu benutzen.

Die Vorinstanzen wiesen diese Anträge ab.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten Außerstreitsachen ua mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten die Besonderheiten, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die nach dem AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Überträgt man diese Bestimmung auf das WEG, bedeutet dies, dass die vorliegenden Ansprüche schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur sind (vgl auch M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, § 52 WEG, Rz 74). Der (ohnehin nicht näher begründeten) Ansicht des Revisionsrekurswerbers, dass die Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur seien, kann daher nicht gefolgt werden.

Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG iVm §§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und 62 Abs 3 AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 5 Ob 187/05v).

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