OGH 5Ob200/07h

OGH5Ob200/07h11.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Gertrude E*****, 2. Ing. Günter E*****, wider die Antragsgegner 1. Firma L***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, 2. Hermine K*****, 3. Maria A*****, 4. Henrika K*****, 5. Julius C*****, 6. Susanne P*****,

7. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, 8. Mag. Angela H*****, 9. Hermine L*****, 10. I***** HandelsgmbH, *****, 11. Karin S*****, 12. Dr. Fritjoff S*****, wegen §§ 20 Abs 3, 32 Abs 1 (§ 52 Abs 1 Z 6 und Z 9) WEG, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin und des Siebtantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2007, GZ 39 R 74/07g-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht 1. die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten im Haus *****, ungültig sei und 2. den Auftrag an die Erstantragsgegnerin, binnen 14 Tagen den Wohnungseigentümern richtige Abrechnungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu legen, in denen die Liftbetriebskosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 32 Abs 1 WEG) aufgeteilt würden. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Erstantragstellerin und des Siebtantragsstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht zulässig.

Nach § 52 Abs 2 WEG gelten für die in § 52 Abs 1 WEG genannten Verfahren - wie hier - die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg. cit.), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt.

Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG iVm §§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und 62 Abs 3 AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w, 5 Ob 149/06g).

Stichworte