Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, reichen die Feststellungen über die - für das Entstehen des Prämienanspruchs notwendigen - Zielvorgaben nicht aus, um daraus erschließen zu können, dass und in welchem Umfang diese überhaupt realistisch gewesen wären, um den Nichtabschluss einer Zielvereinbarung durch die Beklagte als treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts werten zu können. Auch im Revisionsverfahren gelingt es dem Kläger nicht, konkret aufzuzeigen, welche weitergehenden Feststellungen (aufgrund welcher Beweismittel) zu treffen gewesen wären, die den von ihm gewünschten Schluss einer Bedingungsvereitlung zuließen. Konnte aber die Prämienfälligkeit schon mangels Zielvorgabenerreichung nicht eintreten, ist hier die - auch vom Berufungsgericht beachtete - Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen, die den Anfall bereits verdienter Provisionen oder Prämien durch einseitige Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers enthalten (RIS-Justiz RS0027939; RS0028206, RS0028333), ohne Belang, sodass eine Prüfung des Dienstvertrags in dieser Richtung keine Aktualität hat.
Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die monatlichen Prämien-Aconti nur als solche zu beurteilen sind und nicht „bereits verdientes Entgelt" darstellten. Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat daher das Berufungsgericht auch deren Rückforderbarkeit bejaht (vgl RIS-Justiz RS0033892).
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