OGH 9ObA101/90 (RS0028206)

OGH9ObA101/909.5.1990

Rechtssatz

Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig.

Angestellte — Remuneration — Belohnung — besondere Entlohnung — Entgelt — Lohn — Gehalt — Erfolg — freiwillige Leistung — Auflösung — Dienstverhältnis — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Dienstrecht — Nichtigkeit — Unwirksamkeit — Jahresprämie

 

Normen

ABGB §879 BIIh
AngG §16 I
AngG §40

9 ObA 101/90OGH09.05.1990

Veröff: ecolex 1990,567 = WBl 1990,340 = SZ 63/78 = ZAS 1992/4 S 48 (Pircher) = RdW 1990,413

9 ObA 225/90OGH26.09.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 47/95OGH26.04.1995

Vgl auch

9 ObA 57/97sOGH05.03.1997

Auch

9 ObA 2264/96yOGH26.11.1997

Vgl auch

8 ObA 232/98wOGH18.03.1999
8 ObA 127/00kOGH23.10.2000
8 ObA 72/14tOGH25.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00101_9000000_001

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