OGH 1Ob71/08k

OGH1Ob71/08k6.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 121.000 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2007, GZ 12 R 103/07s-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 2007, GZ 6 Cg 148/05m-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.797,90 EUR (darin 4.676 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft nahe der Grenze zur Tschechischen Republik. Die Staatsgrenze bildet der sogenannte „A*****graben", der unweit der Liegenschaft der Klägerin in die T***** mündet. Auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1968 waren entlang des genannten Grabens Staudämme „zum Zwecke der Schaffung einer Speichermöglichkeit für Wässer des A*****grabens während der Zeit des Verschlusses des Mündungsobjekts bei T*****-Hochwasserführung" errichtet worden. Bauherr und Träger der wasserrechtlichen Bewilligung war der Wasserverband „L*****" in L*****. Es handelte sich um ein gemeinsames österreichisch-tschechoslowakisches Vorhaben, bei dem vereinbart wurde, dass die Erhaltung der Anlage jeder Seite hinsichtlich der auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Anlageteile obliegt. Nach Fertigstellung der Arbeiten erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft am 23. 1. 1973 einen Bescheid, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass die ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. In der Verhandlungsschrift vom 15. 1. 1973, die zum wesentlichen Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, findet sich ua der Hinweis, dass nach der bei einer Grenzgewässerkommission getroffenen Vereinbarung die Erhaltung der ausgeführten Anlage jeder Seite hinsichtlich der auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Anlageteile obliegt. Im Anschluss daran wird ausgesprochen: „Die Erhaltungspflicht auf österreichischer Seite obliegt dem T*****-Wasserverband L*****."

Die Instandhaltung der Dämme am genannten Grenzgraben erfolgte in der Vergangenheit immer in der Form, dass Verantwortliche des Wasserverbands an die Niederösterreichische Landesregierung herantraten und um die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ersuchten. Diese bemühte sich um die Sicherstellung der finanziellen Mittel. Die Arbeiten wurden anschließend im Auftrag des Wasserverbands und als Serviceleistung für diesen in der Regel vom Bauhof der Niederösterreichischen Landesregierung direkt erbracht und mit den Fördergeldern verrechnet. In seltenen Fällen beauftragte die Landesregierung für den Wasserverband externe Bauunternehmen mit Arbeiten. Auch die Behebung der Schäden nach dem Hochwasser im August 2002 erfolgte über ein Ersuchen des Obmanns des Wasserverbands an die Landesregierung, welche die Finanzierung der in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt hatte. Die Arbeiten wurden vom Bauhof der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführt. Gegenüber der Klägerin wurde von den Vertretern der Beklagten nie behauptet, für derartige Maßnahmen zuständig zu sein.

Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz in Höhe von 121.000 EUR samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte wäre für die Instandsetzung der Dämme nach dem Hochwasser im August 2002 verantwortlich gewesen, sei jedoch ihrer Instandsetzungspflicht nicht vollständig nachgekommen, weshalb es Ende Dezember 2002 an der nicht reparierten Dammbruchstelle zum Übertritt von Wassermassen gekommen sei, wodurch von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Flächen überschwemmt und schwer geschädigt worden seien. Es handle sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG, für welchen aufgrund der mit Bescheid vom 23. 1. 1973 genehmigten Betriebsordnung die Beklagte die Erhaltungspflicht treffe. Die Beklagte sei über Jahrzehnte ihrer Erhaltungspflicht nachgekommen und habe sich als zuständig geriert. Sie habe damit eine Erhaltungspflicht jedenfalls durch schlüssiges Verhalten übernommen.

Die Beklagte bestritt in erster Linie ihre passive Klagelegitimation. Entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich treffe die Erhaltungspflicht den Wasserverband. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 8 WBFG (Wasserbautenförderungsgesetz) treffe lediglich eine Regelung über die Kostentragung, nicht jedoch eine solche über die Verpflichtung zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen. Die neuerliche Überflutung sei auch nicht vermeidbar gewesen, da die Sanierungsmaßnahmen angesichts der Boden- und Witterungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen hätten werden können. Gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus 1968 sei die Dammanlage nur auf den Schutz gegen ein alle zehn Jahre vorkommendes Hochwasser ausgelegt gewesen, wogegen das „Silvesterhochwasser" 2002 eine statistische Wahrscheinlichkeit von 20 Jahren gehabt habe. Selbst eine vollständig wiederhergestellte Dammanlage hätte die Schäden nicht verhindern können. Letztlich wurde eingewendet, dass die geltend gemachten Schäden bereits auf das Hochwasser im August 2002 zurückzuführen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch wenn § 8 Abs 1 WBFG 1985 anordne, dass die Kosten für Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an Grenzgewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten sind, werde darin lediglich die Frage der Kostentragung geregelt, nicht aber eine Instandhaltungspflicht der Beklagten normiert. Gemäß § 50 Abs 1 WRG treffe die Erhaltungspflicht den Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. Nach dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. 1. 1973 sei für die Erhaltung der Regulierungsanlage der Wasserverband verantwortlich und zuständig. Auch aus dem Bescheid, auf den sich die Klägerin zur Begründung der Passivlegitimation der Beklagten berufen habe, sei daher eine Verpflichtung der Beklagten, Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen, nicht abzuleiten. Aus diesem Bescheid ergebe sich vielmehr der Wasserverband als Verpflichteter. Dass die finanziellen Mittel für diese Erhaltungsmaßnahmen zur Hälfte von der Tschechischen Republik und zur Hälfte von der Beklagten kommen, vermöge am Umstand, dass die Erhaltungspflicht den Wasserverband als Wasserberechtigten treffe, nichts zu ändern. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe jahrelang Erhaltungsmaßnahmen gesetzt und hafte daher aus Ingerenz, habe sich im Verfahren nicht erhärten lassen. Der Umstand, dass die (Hälfte der) finanziellen Mittel durch die Beklagte aufgebracht wurden, vermöge ihre Passivlegitimation nicht zu begründen.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Gemäß § 50 Abs 1 WRG hätten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Dies gelte gemäß § 50 Abs 2 [richtig wohl: Abs 6] WRG für Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen - darunter fielen die unter § 41 WRG zu subsumierenden Hochwasserdämme -, sinngemäß. Die (kraft Gesetzes bestehende) Instandhaltungspflicht treffe somit in erster Linie denjenigen, der diese Verpflichtung übernommen hat, in zweiter Linie - wenn eine rechtsgültige Verpflichtung eines anderen nicht besteht - den Träger der wasserrechtlichen Bewilligung. Nach dem festgestellten Inhalt des Bescheids vom 23. 1. 1973 habe der Wasserverband die Erhaltungspflicht der auf österreichischer Seite liegenden Teile der Dammanlage übernommen. Er sei daher der gemäß § 50 WRG zur Instandhaltung der Dammanlage (auf österreichischer Seite) Verpflichtete. § 8 WBFG 1985 trage die Überschrift „Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer". Gemäß dieser Bestimmung seien die Kosten für die Instandhaltung von Grenzgewässern einschließlich der Kosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern aus Bundesmitteln zu bestreiten. Die §§ 42 f WRG regelten die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten und die Vorsorge gegen wiederkehrende Überschwemmungen. § 43 WRG sehe einerseits die Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbands, um für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen, und andererseits eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Ausführungsgesetzen, letztere mit der Einschränkung vor, „insoweit es sich nicht um vom Bund betreute Gewässer (§§ 7 und 8 WBFG) handelt". Aus dem Klammerzitat nach der Wortfolge „vom Bunde betreute Gewässer" im § 43 Abs 1 WRG folgere Raschauer in seinem Kommentar zum Wasserrecht, dass die einschlägigen Bestimmungen des WBFG nicht nur Kostentragungsregeln, sondern auch Betreuungspflichten statuierten.

Wasserverbände seien Körperschaften öffentlichen Rechts, denen auch Behördenqualität zukomme. Das Wasserrecht sowie die Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten sei gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Sache des Bundes in Gesetzgebung und (hoheitlicher) Vollziehung. Im - hier zu beurteilenden - Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelte gemäß Art 104 Abs 1 B-VG der Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung. Gemäß Art 104 Abs 2 B-VG könnten jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Damit könne jeder Bundesminister seinen Bereich der Privatwirtschaftungsverwaltung in der Organisationsform der mittelbaren Bundesverwaltung besorgen. Mit Verordnung vom 17. 7. 1969 habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Besorgung der von ihm in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 WBFG 1948), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts (§ 4 WRG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Bei Besorgung der dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes würden die betrauten Landesorgane funktionell als Bundesorgane tätig. Werde das Amt der Landesregierung in den in der genannten Verordnung aufgelisteten Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung bzw in der Verwaltung des öffentlichen Wasserguts privatwirtschaftlich tätig, so handle es im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und sei die Tätigkeit der damit befassten Dienstnehmer funktionell dem Bund zuzurechnen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Wasserverband das Amt der Landesregierung mit der Instandsetzung des Damms nach den im August 2002 an diesem entstandenen Hochwasserschäden beauftragt. Abgesehen von der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Instandhaltung der Dammanlage sei auch der genannte Wasserverband als dem Landeshauptmann unterstehende Behörde Adressat der Verordnung vom 17. 7. 1969. Damit sei auch der Wasserverband im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Dammanlage des vom Bund betreuten Grenzgewässers jedenfalls im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig geworden. Die Beklagte gestehe selbst zu, dass die Sanierungsarbeiten an der Dammanlage im Rahmen der Bundeswasserbauverwaltung vorgenommen worden seien. Diesen Arbeiten sei nach den Feststellungen ein vom Wasserverband dem Amt der Landesregierung erteilter Auftrag zugrundegelegen, wobei die Sanierung des Damms in der Folge durch den bei diesem eingerichteten Bauhof durchgeführt worden sei. Die Tätigkeit des Amts der Landesregierung sei im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund erfolgt und diesem daher zuzurechnen. Der Sanierungsauftrag sei werkvertraglichen Regelungen zu unterstellen, wobei die Klägerin als Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch den Damm vor Hochwasser geschützt werden sollte, in den Schutzbereich dieses Werkvertrags im Sinne eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen sei. Damit habe das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu Unrecht verneint.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Bund einem geschädigten Dritten für die mangelhafte Sanierung des Hochwasserdamms eines Grenzgewässers im Sinne des § 8 WBFG haftet, wenn der den Sanierungsarbeiten zugrundeliegende privatrechtliche Werkauftrag von einem Wasserverband, der die Verpflichtung zur Instandhaltung des Damms übernommen hat, dem Amt der Landesregierung erteilt wurde und dieses die Arbeiten durch den bei ihm etablierten Bauhof durchführte, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig und - im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils - berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass auf die (erstmals vom Berufungsgericht aufgeworfene) Frage des allfälligen Bestehens eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht einzugehen ist, weil die Klägerin einen derartigen Klagegrund nicht geltend gemacht hat. Insbesondere hat sie kein Tatsachenvorbringen in der Richtung erstattet, dass die Beklagte rechtsgeschäftlich die Verpflichtung zur (unverzüglichen) Instandsetzung des Damms gegenüber dem an sich Instandhaltungspflichtigen übernommen hätte.

Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin kann auch aus dem (völkerrechtlichen) Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl 1970/106) keine Instandhaltungspflicht der Beklagten abgeleitet werden, durch die die Klägerin geschützt wäre. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte nach dem genannten Staatsvertrag verpflichtet ist, auf ihrem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen „Sorge zu tragen", und dass sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, die betroffenen Gewässer einschließlich der Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern - soweit notwendig - instandzuhalten und deren Zustand nach Erfordernis zu verbessern, übersieht sie, dass die genannten Bestimmungen zweifellos nicht den Zweck haben, den anderen Vertragsstaat dazu zu verpflichten, Schäden auf dessen eigenem Hoheitsgebiet zu verhindern. Der Verpflichtung, für die Instandhaltung der Regulierungsbauwerke „Sorge zu tragen", hat die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch entsprochen, dass sie einerseits für ein entsprechendes Förderungssystem - nach den Bestimmungen des WBFG - gesorgt und andererseits durch die dazu berufenen Behörden im wasserrechtlichen Verfahren einen Instandhaltungspflichtigen (hier: den Wasserverband) bestimmt hat. Warum der genannte Staatsvertrag darüber hinaus auch dazu dienen sollte, Instandhaltungspflichten gegenüber Eigentümern von Liegenschaften auf dem eigenen Staatsgebiet zu begründen, vermag die Rekursgegnerin nicht darzulegen.

Ebensowenig kann aus § 8 WBFG über die Kostentragungspflicht hinaus eine eigene Instandhaltungsverpflichtung des Bundes abgeleitet werden, handelt es sich doch um ein reines Förderungsgesetz, dessen § 1 Abs 1 zu den dort genannten Zwecken (nur) die Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln vorsieht (vgl auch die §§ 3 f). Allein daraus, dass die Überschrift zu § 8 WBFG „Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer" lautet, kann eine Instandhaltungspflicht des Bundes nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch - ebenso wie § 7 WBFG für die Donau - auch inhaltlich ausschließlich eine Verpflichtung zur Kostentragung vor.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Frage nach dem Instandhaltungspflichtigen unter Heranziehung des § 50 WRG zu beantworten. Gemäß dessen Abs 6 finden auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen - wie etwa Schutz- und Regulierungsbauten - die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung, wobei anstelle des Wasserberechtigten der Eigentümer der Wasseranlage zu treten hat. Angesichts der gesetzlichen Verweisung, die auch die Regelung des Abs 1 erfasst, trifft die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht den Eigentümer allerdings nur, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen. Damit sind jedenfalls Verpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte gemeint. Im hier zu beurteilenden Fall wurde nun bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Erhaltungspflicht (auf österreichischer Seite) dem Wasserverband obliegt. Auch wenn die Dammanlage selbst allenfalls im Eigentum eines anderen stehen sollte, ist der Wasserverband der „rechtsgültig Verpflichtete" im Sinne des § 50 Abs 1 Satz 1 WRG, der für die Erhaltung der Dämme - die gemäß § 8 WBFG von der Beklagten zu finanzieren ist - zu sorgen hat (vgl nur VwGH 98/07/0114; 2006/07/0080). Da die Instandhaltungspflicht somit nicht die Beklagte trifft, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, diese verletzt und der Klägerin dadurch einen Schaden zugefügt zu haben.

Soweit die Rekursgegnerin ausführt, die Sanierung sei ihr gegenüber zugesagt worden, womit die Beklagte die Verpflichtung zur Instandsetzung in privatrechtlicher Hinsicht übernommen habe, entfernt sie sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine solche „Zusage" als „rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" im Sinn des § 50 Abs 1 Satz 1 WRG zu qualifizieren wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Sanierung vom Wasserverband veranlasst, in dessen Auftrag die Instandsetzungsarbeiten in Angriff genommen wurden.

Damit ist das Urteil des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Stichworte