vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 WBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1985

Abwasserverwertung

§ 11

§ 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet werden müssen.