Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kenneth M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in W*****
I. fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Personen durch Einbruch in deren Pkw mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils die linke hintere Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlug, und zwar
1. 17. September 2006 Gerhard G***** Handys, sonstige Gebrauchsgegenstände und 16 Euro Bargeld,
2. am 21. November 2006 in S***** Gerhard L***** eine schwarze Kunststoffbox mit ca 10 bis 15 CDs in unbekanntem Wert sowie eine Tennisausrüstung im Gesamtwert von ca 250 Euro;
II. am 17. September 2006 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Zulassungsschein, eine Rundfunkzusatzbewilligung, einen Impfausweis und einen Blutspenderausweis, sämtliche lautend auf Gerhard G*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden;
III. 17. September 2006 unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten des Gerhard G*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Der Verteidiger beantragte (S 159 f) die Ladung und Einvernahme folgender Personen:
- Heinz D***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die bei ihm gefundene Tennistasche mitsamt Tennisschläger und einer Box mit Tennisbällen Ende November 2006 nach Einkauf des Frühstücks in einem Supermarkt für sich und Heinz D*****, bei welchem er zuvor die Nacht verbracht hat, im Gebüsch direkt neben dem betreffenden Supermarkt gefunden hat, mit dieser Tasche sodann Heinz D***** aufgesucht hat, woraufhin Heinz D***** sagte, dass der Angeklagte die völlig durchnässte Tasche nicht in der Wohnung, sondern vor der Wohnung abstellen soll;
- BI Gotthard H***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bereits seinerzeit, als von der Polizei Tennistasche, Tennisschläger und Tennisbälle sichergestellt worden sind, sofort mitgeteilt hat, dass er diese beim Einkauf des Frühstücks gefunden hat und dass die Polizei umgehend Heinz D***** dazu befragen soll, woraufhin BI H***** sinngemäß antwortete „das glaub i dir so auch; zum D***** brauch´ma jetzt nicht hinschaun" und dass diese Konversation bzw dieses Vernehmungsdetail bzw dieses Gespräch nicht in die niederschriftliche Protokollierung vom 16. Jänner 2007 Eingang gefunden hat;
- Thomas F***** zum Beweis dafür, dass Heinz D***** noch am selben Tag, als der Angeklagte mit der Tennistasche mitsamt Inhalt bei ihm erschien, sich bei Thomas F***** beschwerte, dass der Angeklagte nach dem Einkauf für das Frühstück mit einer total durchnässten Sporttasche, und zwar mit der verfahrensgegenständlichen Tasche der Marke Head bei ihm erschienen ist und mit dieser Tasche in die Wohnung kam und dass er vom Angeklagten verlangte, dass er die Tasche sofort aus der Wohnung verbringe, weil diese stark beschmutzt und nass war.
Der Schöffensenat hat diese Beweisanträge der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (S 161), weil selbst das in Aussicht genommene Verbringen der zu diesem Zeitpunkt verschmutzten und durchnässten Sporttasche in die Wohnung Heinz D*****s einen zuvor begangenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Gerhard L***** schon angesichts einer möglichen Zwischenlagerung des Diebsguts durch den Angeklagten keineswegs ausschließt.
Die bloße Meinung von BI H***** über den Wahrheitsgehalt der Verantwortung des Angeklagten ermangelte der Tatsachenqualität und damit der Eignung, Gegenstand eines Zeugenbeweises zu sein (RIS-Justiz RS0097573, RS0097545).
Dem Beschwerdeeinwand in Richtung eines Nichtigkeitsgrundes nach der Z 5 vierter Fall zuwider haben die Tatrichter das festgestellte, auf Zueignung, unrechtmäßige Bereicherung und Gebrauchsverhinderung gerichtete Tätervorhaben (US 2, 5) keineswegs offenbar unzureichend begründet, indem sie es erkennbar aus dem - an Hand ausführlicher Beweiswürdigung nachgewiesenen und dem Angeklagten nach den zahlreichen Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten nicht wesensfremden - objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der tristen Situation, in der sich der Angeklagte damals befand, ableiteten (US 4, 8). Überdies hat der Schöffensenat die leugnende Einlassung des Angeklagten - mängelfrei - durch im Einzelnen erörterte Verfahrensergebnisse als zur Gänze widerlegt erachtet (US 5 bis 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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