Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass dem Berufungsgericht bei der Erledigung ihrer Verfahrensrüge eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Tatsächlich zieht sie aber nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ihres Vorbringens in Zweifel, die für die Beurteilung der Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels (Zurückweisung von Vorbringen) erforderlich war.
Rechtliche Beurteilung
Aktenwidrigkeit ist nur der Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung wesentlich tragenden Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 159 mwN). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - und damit auch die Auslegung von Prozessvorbringen (vgl 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99; 3 Ob 280/06g) - kann mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043277). Insbesondere kann die Klägerin mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge nicht erreichen, dass der Oberste Gerichtshof entgegen seiner ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich prüft. Eine rechtlich unhaltbare Begründung, die allenfalls ausnahmsweise aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0042963 [T37]), liegt im Ergebnis nicht vor.
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