OGH 5Ob10/08v

OGH5Ob10/08v5.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian G*****, geboren am 21. Dezember 2001, vertreten durch das Land Vorarlberg, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, als Jugendwohlfahrtsträger, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mag. Karin G*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen § 33 JWG, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. November 2007, GZ 1 R 261/07a-U47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 3. Oktober 2007, GZ 10 P 800/04h-U42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Erstgericht. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Kostenersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 33 JWG.

Der Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst einen Kostenersatzbetrag „in Höhe von 16 % des Einkommens der Kindesmutter, mindestens aber 213 EUR" begehrt hatte, präzisierte nach Rechtskraft der Entscheidung über eine Zahlungspflicht in Höhe von 213 EUR monatlich beginnend mit 17. 3. 2006 sein Begehren ziffernmäßig dahin, dass die Kindesmutter insgesamt zu einer Kostenersatzleistung von 640 EUR zu verpflichten sei.

Daraufhin sprachen das Erstgericht und dessen Entscheidung bestätigend das Rekursgericht aus, dass unter Einschluss der bereits rechtskräftig festgesetzten Kostenersatzleistung von 213 EUR die Kindesmutter ab 17. 3. 2006 zu einer Kostenersatzleistung von insgesamt monatlich 640 EUR verpflichtet werde. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Einen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden mit einer Zulassungsvorstellung wies das Erstgericht zurück. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 EUR, sondern betrage, ausgehend vom allein noch streitigen Betrag von 427 EUR monatlich, 15.372 EUR.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Einen gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs (verbunden mit einer Zulassungsvorstellung) wies das Erstgericht wiederum mit der Begründung zurück, der Wert des Entscheidungsgegenstands betrage lediglich 15.372 EUR, weshalb ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz neuerlich nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Kindesmutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs iVm einer Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs. Diesen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

In derselben Rechtssache hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 15/07b vom 13. 2. 2007 bereits klargestellt, dass auf die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 33 JWG § 58 Abs 1 JN zur Bewertung heranzuziehen ist.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltssachen grundsätzlich der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (vgl RIS-Justiz RS0103147 [T12]). Der bereits rechtskräftig zuerkannte Betrag von monatlich 213 EUR ist daher zur Bewertung nicht heranzuziehen.

Darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren von 213 EUR ein darüber hinausgehendes Begehren noch nicht präzisiert war und zu diesem Zweck ein Verbesserungsverfahren aufgetragen wurde, ist der erkennende Senat bereits in 5 Ob 15/07b eingegangen. Die Bestimmung des § 55 Abs 3 JN, die auch im Verfahren außer Streit anzuwenden ist, gebietet demnach keine andere Betrachtungsweise (vgl Mayr in Rechberger ZPO³ Rz 4 zu § 55 JN mwN).

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt damit nicht 20.000 EUR. Das bedeutet, dass zwar ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig ist, unter der Voraussetzung, dass er mit einem Antrag nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG verbunden ist, das Rekursgericht aber über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat (§ 63 Abs 3 bis 5 AußStrG).

Das Erstgericht wird daher das mit einer Zulassungsvorstellung verbundene Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Gibt das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung nicht Folge, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs endgültig nicht möglich (RIS-Justiz RS0113296). Diese Entscheidung ist vom Erstgericht zuzustellen. Ändert das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch, ist dies kurz zu begründen, diese Entscheidung den Parteien zuzustellen und der anderen Partei eine Revisionsrekursbeantwortung frei zu stellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist. Erst nach deren Einlangen ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Derzeit ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

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