Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Anfang März bis Anfang April 2007 in Tarsdorf wiederholt an der am 27. Juli 1996 geborenen, somit unmündigen, Stefanie Kr***** dadurch eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, dass er sie am Geschlechtsteil betastete und mit dem Finger hin- und herfuhr.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung seines am 10. September 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens „zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Stefanie Kr*****" (S 137). Des weiteren wendet er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einholung eines im Pflegschaftsverfahren AZ 1 P 66/97k des Bezirksgerichts Ried im Innkreis in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der minderjährigen Stefanie Kr***** keine Glaubwürdigkeit zukommt (S 146).
Beide - inhaltlich allenfalls auf eine psychiatrische oder aussagepsychologische Befundung und Begutachtung abzielenden - Beweisanträge lassen jegliche - für die Begründetheit dieser Begehren aber notwendige - Argumentation vermissen, aufgrund welcher Beweisergebnisse Anhaltspunkte etwa für Konfabulationstendenzen des Tatopfers oder für eine Suggestion vorliegen sollten, sodass Anlass für die Beiziehung eines Sachverständigen bestünde (vgl Schroll/Schillhammer AnwBl 2006, 448; 14 Os 44/04). Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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