Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte betreibt laufende und rückständige Unterhaltsbeträge aufgrund eines Scheidungsvergleichs, nach dessen Inhalt ihr Anspruch zwar bei Wiederverheiratung erlöschen, jedoch auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft bestehen soll. Der Kläger stützte seine Oppositionsklage (nach § 35 EO) gegen seine geschiedene Ehefrau in dritter Instanz allein auf die Behauptung, diese führe eine über eine „reine" Lebensgemeinschaft hinausgehende Beziehung mit einem anderen Mann, dessen Namen sie angenommen und mit dem sie ein Kind habe. Sie heirate ihn nur deshalb nicht, um weiter Unterhalt beziehen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Mag auch der (iSd § 35 Abs 1 EO) nachträgliche Eintritt von
Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs
rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder
hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 =
SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO,
§ 35 Rz 42; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 70,
je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu
beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher
ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können,
wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in
der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl
2007/110 = iFamZ 2007, 211 [Deixler-Hübner] = EF-Z 2007, 224
[Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft
durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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