OGH 2Nc28/07a

OGH2Nc28/07a19.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 3.074,12 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Leopoldstadt das Bezirksgericht Windischgarsten bestimmt.

Text

Begründung

Am 26. 5. 2007 ereignete sich in 4580 Edlbach, Kreuzung Güterweg Stummer (Landesstraße) ein Verkehrsunfall, an dem ein dem Kläger gehöriger und von Ingrid Maria E***** gelenkter Pkw sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter, von Ferdinand H***** gelenkter Pkw beteiligt waren. Die Klagslenkerin wollte nach links in den Güterweg Stummer abbiegen, der nachfolgende Beklagtenlenker wollte das Klagsfahrzeug links überholen, es kam zur Kollision. Der Kläger begehrte den Ersatz von einem Drittel seiner Reparaturkosten unter Zugrundelegung einer Haftungsteilung von 1 : 2 zu seinen Lasten mit dem Vorbringen, der Beklagtenlenker habe trotz der erkennbaren Abbiegeabsicht der Klagslenkerin das Klagsfahrzeug überholen wollen, sodass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte er die „Parteienvernehmung" sowie die Einvernahme der an seiner Adresse wohnhaften Zeugin Ingrid Maria E*****.

Die Beklagte brachte vor, das Klagsfahrzeug sei weder zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet gewesen noch habe es geblinkt, die Lenkerin des Klagsfahrzeuges habe völlig unvermutet nach links in einen Güterweg einbiegen wollen, wodurch die Kollision für den Lenker des Beklagtenfahrzeuges unabwendbar gewesen sei. Das Alleinverschulden treffe die Lenkerin des Klagsfahrzeuges. Die Beklagte beantragte zum Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme des Zeugen Ferdinand H***** sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Windischgarsten, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und der von der Beklagten beantragte Zeuge seinen Wohnort habe.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung unter anderem mit dem Verweis darauf aus, sowohl er selbst als auch die Zeugin Ingrid Maria E***** hätten ihren Wohnsitz in Wien, dem Sitz der Beklagten. Das Bezirksgericht Leopoldstadt sprach sich in seiner Stellungnahme weder für noch gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im Unterschied etwa zur Entscheidung 2 Nd 4/98, wo es um einen Auffahrunfall auf der Westautobahn ging und das Erstgericht ausgeführt hatte, es könne unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheines kommen werde, erscheint im vorliegenden Fall die Durchführung eines (überdies bereits beantragten) Lokalaugenscheines grundsätzlich möglich und sinnvoll. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger und die Zeugin Ingrid Maria E***** zur Unfallstelle bzw zum Bezirksgericht Windischgarsten anreisen müssen, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Windischgarsten durchgeführt werden.

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