Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z, 3 Ob 266/05x und 3 Ob 117/07p), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier - selbst bei Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge -, der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt, zudem voll bestätigende Entscheidungen angefochten werden und über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO).
Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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