OGH 3Ob267/07x

OGH3Ob267/07x19.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.226 und 726 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 256/07a-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 14. September 2007, GZ 1 E 2303/06v-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z, 3 Ob 266/05x und 3 Ob 117/07p), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier - selbst bei Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge -, der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt, zudem voll bestätigende Entscheidungen angefochten werden und über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO).

Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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