OGH 3Ob266/05x

OGH3Ob266/05x24.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft *****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 300 und 400 EUR, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. Juli 2005, GZ 22 R 186/05t-6, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13. April 2005, GZ 12 E 1225/05m-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen von 300 EUR aufgrund eines Bescheids einer Bezirkshauptmannschaft sowie von 400 EUR aufgrund des Erkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenats. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 20 mwN; jüngst - in Verfahren gegen den Verpflichteten - 3 Ob 136/05d, 3 Ob 137/05a sowie 3 Ob 138/05y; RIS-Justiz RS0002511). § 528 Abs 2 Z 1 ZPO erklärt den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Da (jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekution) eine Zusammenrechnung der aufgrund zweier Exekutionstitel betriebenen Beträge (die im Übrigen auch keine insgesamt 4.000 EUR übersteigende Summe ergäbe) nicht zu erfolgen hat (SZ 46/29 = EvBl 1967/390; RIS-Justiz RS0002304), ist - wie bereits der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist - der Zurückweisungsgrund des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gegeben (ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO liegt nicht vor). Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses - wie hier - ist ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der in den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mwN u.a.; Zechner in Fasching², § 528 ZPO Rz 25 mwN). Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass auf seine sachlichen Argumente eingegangen werden könnte.

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