Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier selbst für den Fall der Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge - der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Führerscheinentzugs und/oder sonstiger verwaltungsbehördlicher Maßnahmen könnte aber auch, wenn dies nicht so wäre, im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von nach Verwaltungsbescheiden geschuldeten Geldbeträgen keinesfalls überprüft werden.
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