Spruch:
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Vereinbarungen über den Gerichtsstand nach § 104 JN im Zweifel keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern einen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Gläubigers begründen (RIS-Justiz RS0046791; RS0047250; RS0046840; RS0046837; zur Auslegung vgl 1 Ob 25/05s). Dass im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher bzw europäischer Regelungen von einer widerleglichen Vermutung für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes auszugehen ist (vgl 6 Ob 275/01m), vermag daran nichts zu ändern, weil diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind und überdies inhaltlich differieren, zumal von ausschließlicher Zuständigkeit zwar im Art 23 Abs 1 EuGVVO und im Art 17 EuGVÜ die Rede ist, nicht aber im § 104 JN.
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