OGH 6Ob217/07s

OGH6Ob217/07s12.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R*****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Dobretsberger und Dr. Martin Steininger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 19.120 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2007, GZ 1 R 73/07x-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Februar 2007, GZ 5 Cg 28/06x-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.063,80 EUR (darin 177,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage faktischer Verbesserungen des Übergebers während aufrechtem Wandlungsbegehren des Übernehmers.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Vorführwagen, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe einige Mängel aufwies. Unter anderem leuchtete die Kontrollleuchte für die Funktion der Abgasanlage auf, was grundsätzlich auf eine Funktionsstörung dieser Anlage hinweist. Nachdem mehrere Verbesserungsversuche der Beklagten gescheitert waren, erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags und brachte fristgerecht die Klage ein. Anlässlich der Befundaufnahme durch den vom Erstgericht bestellten Sachverständigen vereinbarten die Parteien den Tausch des Tankklappenschalters durch die Beklagte, nachdem der Generalimporteur des Fahrzeugs der Beklagten als Ursache für das Aufleuchten der Kontrollleuchte einen fehlerhaften Sensor im Tankklappenschalter genannt hatte. Nach dem Tausch zeigte sich das fehlerhafte Aufleuchten der Kontrollleuchte nicht mehr. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz waren mit Ausnahme eines geringfügigen Mangels im Bereich des vorderen Unterfahrschutzes mit einem Gesamtbehebungsaufwand von 250 EUR sämtliche Mängel behoben. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und verwiesen auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz; zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug praktisch mängelfrei gewesen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger stellt in seiner Revision nicht in Abrede, dass zu diesem Zeitpunkt der Mangel des Aufleuchtens der Kontrollleuchte für die Funktion der Abgasanlage behoben war. Er meint jedoch, ihm habe eine weitere Verbesserung nicht aufgedrängt werden können, sei doch der erste Verbesserungsversuch der Beklagten bereits misslungen gewesen; er sei auch zur Rückstellung des Fahrzeugs an die Beklagte einerseits zur Zulassung der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen und andererseits infolge seines Wandlungsbegehrens verpflichtet gewesen.

Damit weicht der Kläger aber von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, nach denen er den Tausch des Tankklappenschalters mit der Beklagten ausdrücklich vereinbarte; zu diesem Zeitpunkt war er bereits in Kenntnis davon, dass dies zur Behebung des Mangels führen würde. Von einem Aufdrängen einer weiteren Verbesserung kann daher nicht die Rede sein. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Befundaufnahme durch den Sachverständigen notwendigerweise den Tausch des Tankklappenschalters vorausgesetzt hätte. Andererseits übersieht der Kläger, dass er nach dem vereinbarten Tausch des Tankklappenschalters das Fahrzeug weiter benutzte und bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz insgesamt rund 15.000 km damit zurückgelegt hat (vgl 7 Ob 514/91 = JBl 1991, 522); auch wenn er nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine (weitere) Reparatur des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Kontrollleuchte für die Funktion der Abgasanlage unter Hinweis auf sein Wandlungsbegehren zunächst abgelehnt hatte, kann sein weiteres Verhalten (Vereinbarung des Tausches des Tankklappenschalters in Verbindung mit der weiteren Verwendung des Fahrzeugs) daher durchaus als Verzicht auf sein Wandlungsbegehren interpretiert werden. Da der Kläger die Verbesserung mit der Beklagten vereinbarte, nützt ihm auch sein Hinweis auf die Formulierung des Art 3 Abs 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (99/44/EG) nichts, den er dahin interpretieren will, dass gegen einen Übergeber einer mangelhaften Sache auch dann die sekundären Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stehen müssten, wenn dieser verspätet verbessert hat.

2. Der Kläger meint weiters, er habe Anspruch auf Wandlung auch aufgrund unzumutbarer Fehlerhäufigkeit. Allerdings stellte er der Beklagten sein Fahrzeug auch noch während des Verfahrens und nach dem Tausch des Tankklappenschalters unter Hinweis auf aufgetretene Mängel zur Verfügung, damit diese Mängel behoben werden. Weshalb er dazu verpflichtet gewesen sein soll, wie er in der Revision ausführt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz waren dann aber praktisch sämtliche Mängel behoben. Dass danach noch weitere aufgetreten wären, lässt sich seinen Ausführungen weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren entnehmen.

3. Der Kläger vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die erwähnte Verbrauchsgüterkauf-RL handle es sich beim Recht auf Wandlung um einen Anspruch, der „ohne Zweifel" auch außergerichtlich durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung bewirkt werden könne; damit sei aber das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits mit seiner außergerichtlichen Wandlungserklärung aufgehoben gewesen. Dem ist nicht zu folgen:

Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der erwähnten Richtlinie mit dem GewRÄG BGBl I 48/2001 die in Österreich bis dahin uneinheitlich beantwortete Frage, ob Gewährleistungsansprüche nur gerichtlich oder auch außergerichtlich geltend gemacht werden können (vgl dazu ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2000] § 933 Rz 1 mwN), im ersteren Sinn und damit auch im Sinne der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042915) klar beantwortet (s § 933 Abs 1 Satz 1 ABGB [arg: ... gerichtlich geltend gemacht werden.]). Da die Verbrauchsgüterkauf-RL die Modalitäten der Vertragsauflösung den nationalen Rechten überlässt (s Erwägungsgrund 15; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung [2001] § 932 ABGB Rz 42), kann auch von einer Richtlinienkonformität des § 933 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen werden (Welser/Jud, aaO § 933 ABGB Rz 14; Ofner in Schwimann, ABGB³ § 933 Rz 12).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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