OGH 9Ob58/07f

OGH9Ob58/07f28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Manja S*****, wider den Gegner der gefährdeten Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382g EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juli 2007, GZ 3 R 213/07f-14, mit dem der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 27. März 2007, GZ 1 C 31/07v-9, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 7. März 2007 trug das Erstgericht über Antrag der gefährdeten Partei dem Gegner der gefährdeten Partei im Wesentlichen das Unterlassen von Kontaktaufnahmen und gewisse Aufenthaltsverbote auf. Den in weiterer Folge erhobenen Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei wies das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 3. 2007, dem Gegner der gefährdeten Partei zugestellt am 18. 4. 2007, ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Gegner der gefährdeten Partei Rekurs. Das Rekursgericht wies mit dem hier maßgeblichen Beschluss vom 20. Juli 2007 diesen Rekurs als verspätet zurück. Es ging dabei unter Zugrundelegung des Stempels der Einlaufstelle davon aus, dass der Rekurs überreicht wurde, und zwar am 4. 5. 2007. Dementsprechend sei die zufolge § 402 Abs 1 EO maßgebliche Rekursfrist von 14 Tagen bereits abgelaufen und der Rekurs als verspätet zurückzuweisen. Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist auch dann zu bejahen, wenn Grundsätze des Verfahrens auf dem Spiel stehen (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0041365 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wurde (5 Ob 283/06p ua). Hier konnte der Gegner der gefährdeten Partei aber nachweisen, dass der Rekurs nicht wie vom Rekursgericht angenommen am 4. 5. 2007 überreicht, sondern bereits am 2. 5. 2007 zur Post gegeben wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, beträgt die hier maßgebliche Rekursfrist gemäß § 402 Abs 3 ZPO 14 Tage (vgl RIS-Justiz RS0005731 mwN insb 4 Ob 58/00h). Diese Frist wurde ausgehend von dem nunmehr festgestellten Aufgabedatum des Rekurses eingehalten. Dementsprechend war dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei Folge zu geben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung in der Sache selbst unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund der Verspätung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte