OGH 4Ob58/00h

OGH4Ob58/00h14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Kft, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber und Mag. Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. April 1999, GZ 4 R 233/98g-17, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Jänner 1999, GZ 4 R 233/98g-13, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs des Klägers gegen seinen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluss, mit dem es die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat, wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 528 mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im § 402 Abs 1 EO, dass in bestimmten Fällen § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v).

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 4. 2. 1999 zugestellt. Der erst am 4. 3. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

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