OGH 4Ob87/99v

OGH4Ob87/99v13.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Winfried S*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Herbert M*****; 2. M***** GmbH; 3. M***** KG,*****, alle vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 15 R 22/99m-10, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1998, GZ 17 Cg 39/98m-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Rekurs des Klägers gegen einen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluß des Erstgerichtes wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528 mwN), die hier allerdings nicht vorliegen:

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im § 402 Abs 1 EO, daß in bestimmten Fällen § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (stRsp ua WoBl 1993, 140; RZ 1994/45; 4 Ob 1077/94; 4 Ob 86/97v; zuletzt 8 ObA 322/98h uva). Dies ist bei der Bestimmung des § 402 Abs 3 EO der Fall, die nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist festlegt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.

Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte