Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung aus, dass ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache ist, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist und ein neues Gutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch kein neues Beweismittel abgibt (RIS-Justiz RS0044834). Schon im wiederaufzunehmenden Verfahren war auch die technische Unmöglichkeit der Wiederherstellung ein Thema. Es wäre daher am dort Beklagten, der nunmehr die Wiederaufnahme begehrt, gelegen, die Nichteinholung eines Gutachtens als Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
Die vom Wiederaufnahmskläger zitierte Entscheidung 9 Ob 7/05b betrifft eine völlig andere Fallkonstellation: Dort ging es um die Beurteilung der Behauptung, dass in ein eingeholtes Gutachten - entgegen den darin gemachten Angaben - nicht alle angeführten Befunde tatsächlich aufgenommen worden waren. Damit wäre eine für die Parteien nicht sofort erkennbare und daher mit einer Wiederaufnahmsklage geltend zu machende unvollständige Tatsachengrundlage vorgelegen. Davon kann aber dann, wenn ein Sachverständigengutachten - unbekämpft - nicht eingeholt wurde, nicht die Rede sein.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
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