OGH 9ObA115/07p

OGH9ObA115/07p22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Günter H*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei 1) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, 2) V*****Pensionskassen AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2007, GZ 9 Ra 14/07f-30, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Finanzdirektor der Erstbeklagten federführend an der Vorbereitung der Übertragung der Pensionszusagen der Erstbeklagten an eine Pensionskasse beteiligt. Ihm war daher die Absicht der Erstbeklagten, ein beitragsorientiertes Pensionssystem zu schaffen, völlig klar. Dass dies nur für die Ansprüche aller aktiven Arbeitnehmer gegolten habe, nicht aber für die Übertragung seiner Ansprüche, trifft nicht zu: Nach den völlig unmissverständlichen Feststellungen war dem Kläger klar, dass er mit der Unterzeichnung der Einzelvereinbarung vom 18. 12. 1998 der Übertragung seiner Ansprüche in ein beitragsorientiertes System zustimmte. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers in der Revision - dazu gehört auch der Einwand, es fehle an einer Feststellung im Sinne seines Standpunktes - sind als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen unbeachtlich.

Nach wie vor ist der Kläger der Meinung, dass der von den Beklagten geschlossene Pensionskassenvertrag den Einzelvertrag des Klägers nicht habe umfassen können, zumal der Nachtrag I, in dem die „Übertragung von Pensionisten" vereinbart worden sei, erst drei Monate später abgeschlossen worden sei. Dem ist nicht zu folgen:

Abgesehen davon, dass der Name des Klägers schon in der dem Pensionskassenvertrag angeschlossenen Liste der von der Übertragung betroffenen Anspruchsberechtigten (Beilage 2 des Pensionskassenvertrages = Beil ./8) enthalten ist, ist nicht ersichtlich, warum es unzulässig oder unwirksam sein soll, wenn die der Einzelvereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten folgende Vereinbarung zwischen der Erstbeklagten und der zweitbeklagten Pensionsversicherung erst drei Monate nach der Einzelvereinbarung geschlossen wird. Von einer „Vorweg-Zustimmung des Klägers für jeden erdenklichen Vertragsinhalt und einen Freibrief für schrankenlose Willkür der vertragsschließenden Parteien" kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der Arbeitgeber ja auf Grund des Einzelvertrages verpflichtet ist, mit der Pensionskasse einen den Einzelvertrag umsetzenden Pensionskassenvertrag abzuschließen.

Dass es nach der „Vesting-Vereinbarung" zur Übertragung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber an die Pensionskasse der Unterfertigung eines Einzelvertrags bedarf, trifft zu. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Vereinbarung erst nach Abschluss des Pensionskassenvertrags geschlossen werden darf.

Im Übrigen bestreitet der Kläger in der Revision nicht mehr, dass der von ihm geschlossene Einzelvertrag dann nicht als nichtig zu qualifizieren ist, wenn seine Auslegung ergibt, dass er die Mindestvoraussetzungen einer Grundlagenvereinbarung gemäß § 3 Abs 2 BPG erfüllt. Genau das hat aber das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung unter Hinweis darauf bejaht, dass die Parteien bei Abschluss des Einzelvertrages auf die damals bereits vorhandenen vertraglichen Grundlagen und Berechnungen Bezug genommen haben. Derartige Auslegungsfragen können die Zulässigkeit der Revision nur dann rechtfertigen, wenn der zweiten Instanz eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit das Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich macht. Davon kann aber hier nicht die Rede sein.

Dass der Kläger die „Nichtigerklärung" des von ihm am 18. 4. 1999 geleisteten Nachschusses in diesem Verfahren schon deshalb nicht erreichen kann, weil er in erster Instanz kein auf ein solches Rechtsschutzziel gerichtetes Klagebegehren erhoben hat, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass sich „auf Grund der Dichte der Auslagerungsvorgänge" eine solche Nichtigerklärung „als logische Konsequenz der Klage per se" ergebe und daher ein entsprechendes Klagebegehren nicht erforderlich sei, trifft nicht zu.

Stichworte