OGH 9ObA121/07w

OGH9ObA121/07w28.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Ursula M*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 130.200) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2007, GZ 8 Ra 18/07m-46, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gibt die Rechtsprechung richtig wieder, wonach derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gelesen hat (RIS-Justiz RS0014893; RS0017267). Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, warum die eingehend begründete und durch zahlreiche Judikaturzitate belegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts betreffend die Verneinung von Irrtum oder List unvertretbar wäre, zumal der befristete Kündigungsverzicht schon Gegenstand eines früheren Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer gewesen war.

Die nur hilfsweise erhobene Mängelrüge wurde geprüft, der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.

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