Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gibt die Rechtsprechung richtig wieder, wonach derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gelesen hat (RIS-Justiz RS0014893; RS0017267). Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, warum die eingehend begründete und durch zahlreiche Judikaturzitate belegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts betreffend die Verneinung von Irrtum oder List unvertretbar wäre, zumal der befristete Kündigungsverzicht schon Gegenstand eines früheren Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer gewesen war.
Die nur hilfsweise erhobene Mängelrüge wurde geprüft, der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)